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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Der Abspruch über die Pflichtversicherung ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insofern auch teilbar. Bei tageweiser Beschäftigung ist aber immer auch zu entscheiden, ob zwischen den einzelnen Tagen der Beschäftigung die Pflichtversicherung auch durchlaufend eintritt. Ebenso wie es möglich ist, dass dann, wenn die Gebietskrankenkasse eine durchgehende Pflichtversicherung feststellt, die Berufungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Pflichtversicherung nur tageweise vorgelegen ist, ist es umgekehrt auch möglich, dass bei Feststellung einer bloß tageweisen Pflichtversicherung durch die Gebietskrankenkasse die Berufungsbehörde eine durchgehende Pflichtversicherung annimmt. Der Gegenstand des Verfahrens wird damit nicht überschritten. Dazu kommt, dass die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG Gegenstand eines einzigen Verfahrens ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Es kann somit auch die Feststellung einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG von der Berufungsbehörde in eine solche nach § 4 Abs. 4 ASVG geändert werden, wobei letztere aber durchwegs eine durchlaufende Pflichtversicherung ergibt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080340.X01Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011