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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §95 Abs4 Z3;Rechtssatz
Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage gebildet. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 29. März 2007, 2005/15/0008, mwN). Die durch das am 7. Mai 2008 ausgegebene Bundesgesetz BGBl. I 65/2008 rückwirkend ab 1. Jänner 1998 auch im Bereich des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 teilweise neu gestaltete Rechtslage war somit im gegenständlichen Fall [betreffend Juli, September bis Dezember 1999, Jänner, März bis Juli 2000; angefochtener Bescheid vom Dezember 2003] für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005130061.X01Im RIS seit
15.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015