RS Vwgh 2008/6/4 2005/13/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §95 Abs4 Z3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage gebildet. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1999, 97/15/0111, und vom 29. März 2007, 2005/15/0008, mwN). Die durch das am 7. Mai 2008 ausgegebene Bundesgesetz BGBl. I 65/2008 rückwirkend ab 1. Jänner 1998 auch im Bereich des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 teilweise neu gestaltete Rechtslage war somit im gegenständlichen Fall [betreffend Juli, September bis Dezember 1999, Jänner, März bis Juli 2000; angefochtener Bescheid vom Dezember 2003] für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130061.X01

Im RIS seit

15.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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