RS Vwgh 2008/6/4 2005/08/0166

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GmbHG §17 Abs3;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §6 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §6 Abs3 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs1 Z3;
GSVG 1978 §7 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG genannten Personen knüpft - soweit nach der genannten Gesetzesstelle nicht eine Versicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung in § 6 Abs 1 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3 bzw. in § 7 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3 GSVG stellen durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium ab. Die für den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände fallen somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch (mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des § 17 Abs. 3 GmbHG) zusammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005080166.X02

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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