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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Rechtssatz
Unter "Meinungsverschiedenheit" im Sinne des § 216 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 180/2004, sind in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zu dieser Novelle, 686 BlgNR XXII. GP 37, die sich auf die Auslegung schon der bisherigen, dem Wortlaut nach engeren Fassung beziehen, Fragen der Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto schlechthin zu verstehen (vgl. dazu auch die Nachweise bei Ritz, BAO2 und BAO3, jeweils § 216, Tz 1 und 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130111.X01Im RIS seit
09.07.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008