RS Vwgh 2008/6/4 2006/08/0206

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Gebietskrankenkasse hat in ihren erstinstanzlichen Bescheiden nur über die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG abgesprochen (und damit auch die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG verneint). Sie hat aber nicht zugleich auch ausgesprochen, dass die Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht besteht. Die Pflichtversicherung nach dem AlVG war damit nicht Sache des erstinstanzlichen Verfahrens und die belangte Behörde (die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat damit die Sache des Verfahrens insofern überschritten, als sie auch eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080206.X03

Im RIS seit

20.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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