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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Gebietskrankenkasse hat in ihren erstinstanzlichen Bescheiden nur über die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG abgesprochen (und damit auch die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG verneint). Sie hat aber nicht zugleich auch ausgesprochen, dass die Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht besteht. Die Pflichtversicherung nach dem AlVG war damit nicht Sache des erstinstanzlichen Verfahrens und die belangte Behörde (die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat damit die Sache des Verfahrens insofern überschritten, als sie auch eine Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080206.X03Im RIS seit
20.08.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017