RS Vwgh 2008/6/4 2007/08/0063

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Versagung des Arbeitslosengeldes nach § 11 AlVG angeführte Begründung, der Beschwerdeführer hätte angesichts der kurzen Dauer der Beschäftigung nicht feststellen können, wie sich die Tätigkeit und sein subjektives Schmerzempfinden mit zunehmender Praxis und Routine entwickelt hätte, kann behördliche Ermittlungen zur möglichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Beschäftigung nicht ersetzen. Insbesondere wäre es an der belangten Behörde gelegen, zu ermitteln, ob die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme in einer für den Beschwerdeführer zumutbaren Zeit (sei es durch entsprechende Behandlung, sei es durch Hilfsmittel bei der Tätigkeit) wegfallen würden und ob er die Beschäftigung dann im Wesentlichen beschwerdefrei, aber auch ohne die Besorgnis einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die - wenn auch beschwerdefreie - Ausübung dieser Tätigkeit hätte fortsetzen können (Hinweis E 30. September 1994, Zl. 93/08/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080063.X03

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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