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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §73;Rechtssatz
Ist ein Anbringen zurückzuweisen und kommt die Erstbehörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die mit Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde nicht den Devolutionsantrag, sondern in Stattgebung des Devolutionsantrages den Sachantrag zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinn vor allem die zu § 73 AVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419 und Zl. 95/11/0352; zur Entscheidungspflicht bei zurückzuweisenden Anbringen als Beispiel für viele etwa auch das Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/13/0064). Eine Zurückweisung des Devolutionsantrages wegen Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Sachantrages entspricht daher nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003130110.X01Im RIS seit
09.07.2008Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012