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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §33 Abs2 lita;Rechtssatz
Ausführungen, dass die belangte Behörde bei Festsetzung der Umsatzsteuer für bestimmte Jahre an die der gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen gebunden war (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1996, Zl. 95/13/0214, VwSlg 7123 F/1996). Wenn die belangte Behörde - mit jeweils ausführlicher Begründung - auch Feststellungen traf, die über die schon vom Strafurteil "gedeckten Tatsachen" hinaus gingen, so folgt daraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. [Hier: Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren - wie im Urteil des OGH vom 6. November 2001, 14 Os 37/01-10, dargestellt - schuldig erkannt, durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern über einen längeren Zeitraum hinweg eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt S 7,328.983,-- wissentlich bewirkt und im Zuge dieser Tathandlungen durch die Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungskopien falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht zu haben.]
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004130124.X02Im RIS seit
09.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013