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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG hinsichtlich des §69 Abs1 Z1, 2 und 6 AVG.
Wie der Antragsteller selbst ausführt, ging dem vorliegenden Verfahren ein Verwaltungsverfahren voran. Mit Bescheid des UVS Wien vom 5. Oktober 2005 sei seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs1 Z2 AVG stattgegeben worden und dem Antragsteller "dadurch (willkürlich) der Ersatz des Schriftsatzaufwandes" versagt worden. Diesen Bescheid habe der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2006 ab.
In diesem Verfahren hatte der Antragsteller die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm in Zweifel gezogenen Bestimmungen vorzutragen, wodurch das Gericht im Fall von Bedenken verpflichtet gewesen wäre, seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Umweg iSd. Art140 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 15.418/1999).
2. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VfGG abzuweisen war.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G185.2006Dokumentnummer
JFT_09938996_06G00185_00