RS Vwgh 2008/6/10 2007/02/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZPO §84;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0115 E 25. Februar 2005 RS 2 (Hier ohne den ersten Satz; Die belBeh hat die Ansicht vertreten, ein deutscher Rechtsanwalt habe sich über die österreichische Rechtslage kundig zu machen. Weiters wurde auf die im Straferkenntnis erteilte Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen. Die Berufung enthält unbestritten einen solchen begründeten Berufungsantrag nicht. Aber um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist auch die rechtsmissbräuchliche Absicht ("um ... auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtmittelfrist zu erlangen") im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Derartige nachvollziehbare Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen. Aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens ist kein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Absicht des Bf zwecks "Verlängerung der Rechtsmittelfrist" zu sehen.)

Stammrechtssatz

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29, und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020340.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten