RS Vwgh 2008/6/11 2008/19/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §41 Abs4;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/19/0217

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. dazu für die Rechtslage jeweils vor und nach der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101, und für den hier vorliegenden Fall einer beantragten Berufungsverhandlung E vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und E vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/01/0691, sowie für den Fall des unterbliebenen Parteienantrages auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung E vom 12. Juni 2003, Zl. 2002/20/0336, und E vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0565). Durch das AsylG 2005 ist in den dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Fälle wie den vorliegenden keine Änderung eingetreten. § 41 Abs. 4 AsylG 2005, demzufolge in Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - mit Ausnahme der in dieser Gesetzesstelle genannten Fälle insbesondere einer Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren - § 67d AVG gilt, nimmt auf Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG zwar nicht Bezug. Es kann den Gesetzesmaterialien aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit die zuletzt genannte Sondervorschrift für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat außer Kraft setzen wollte. § 41 Abs. 4 AsylG 2005 dient nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vielmehr der Klarstellung, "dass bei Verfahren, die sich mit den sehr formalen Fragen einer Zurückweisung

beschäftigen, eine Verhandlung ... nicht erforderlich ist" (952

BlgNR 22.GP 66). Für die Annahme, dass der Gesetzgeber eine Ausweitung der Verhandlungspflicht (gegenüber der Rechtslage vor dem AsylG 2005) auf alle anderen Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat beabsichtigt hätte, findet sich kein Hinweis. § 41 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 ist daher so zu verstehen, dass in den dort genannten "anderen Verfahren" § 67d AVG weiterhin mit den Einschränkungen des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG zur Anwendung gelangt. Die oben dargestellte Judikatur zur Verhandlungspflicht ist daher auch im gegenständlichen Fall maßgeblich. [Hier: Die Asylwerberin hat die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum behaupteten Fluchtgrund in ihrer Berufungsergänzung entgegen der Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenats substantiiert bekämpft. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre deshalb nach den geschilderten Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, eine (beantragte) Berufungsverhandlung abzuhalten.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008190216.X01

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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