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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Hat der UBAS sowohl den Ausspruch der Erstbehörde nach § 8 AsylG 1997 als auch die Ausweisung im Berufungsweg aufgehoben, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Asylbehörde die mit der Abweisung des Asylantrages zu verbindende Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 nicht mehr im Rahmen des "Asylverfahrens" zu treffen hätte. Somit kann bei einer noch offenen Prüfung nach § 8 AsylG 1997 von einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keine Rede sein, zumal bei einem (nachfolgenden) Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 Abs. 1 AsylG 1997 zu erteilen ist und dem Gesetz keine Intention des Gesetzgebers entnommen werden kann, dass eine solche befristete Aufenthaltsberechtigung nicht unmittelbar an die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 legcit anschließen solle. Daher hatte die (mit der Fortsetzung des Asylverfahrens wieder aufgelebte) vorläufige Aufenthaltsberechtigung (hier: diese war im Anschluss an die Entscheidung des UBAS widerrufen worden) nach § 19 AsylG 1997 nicht geendet und steht gemäß § 31 Abs 1 Z 4 FrG 1997 einer auf § 33 Abs 1 FrG 1997 gestützten Ausweisung entgegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220520.X01Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008