RS Vwgh 2008/6/17 2008/22/0645

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Veröffentlicht am 17.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde kann im Geltungsbereich des NAG 2005 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur einen im NAG 2005 vorgesehenen Aufenthaltstitel gewähren. Der vom Fremden konkret beabsichtigte Aufenthaltszweck bestimmt automatisch, welches "Verfahren" nach dem NAG 2005 zu führen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220645.X02

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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