Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §81 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde kann im Geltungsbereich des NAG 2005 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur einen im NAG 2005 vorgesehenen Aufenthaltstitel gewähren. Der vom Fremden konkret beabsichtigte Aufenthaltszweck bestimmt automatisch, welches "Verfahren" nach dem NAG 2005 zu führen ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220645.X02Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010