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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend Pflegegebühren den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid entschied die belBeh erneut über die Berufung des Bf gegen diesen Bescheid, indem sie die Berufung "gegen diesen Bescheid" abwies und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte. Eine Berichtigung dieses Berufungsbescheides wurde von der belBeh nicht vorgenommen. Damit hat die belBeh jedoch verkannt, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits mit ihrem Vorbescheid behoben worden war und daher rechtlich nicht mehr existent war. Sie hat zudem verkannt, dass sie erneut über eine Berufung - im abweisenden Sinn - abgesprochen hat, der sie mit ihrem Vorbescheid inhaltlich bereits Folge gegeben hatte. Dass sie im nunmehr angefochtenen Bescheid ein falsches Datum der Berufung anführte, lässt an diesem Ergebnis nichts ändern, weil sie im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich den erstinstanzlichen Bescheid zitiert und über die Berufung "gegen diesen Bescheid" abspricht. Damit hat die belBeh jedoch gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110078.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008