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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/11/0197Rechtssatz
Der zentrale Begriff des Arbeitsvertrages für das gesamte Arbeitsrecht findet sich in den Bestimmungen der §§ 1151 ff ABGB über den Dienstvertrag. Dabei ist insbesondere für den Dienstvertrag kennzeichnend, dass die Arbeit vom Dienstnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber verrichtet wird. Dies wird vor allem dadurch charakterisiert, dass der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist oder - sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist - dessen laufender Kontrolle unterliegt (Hinweis E 23. Oktober 2001, 2000/11/0243). (Hier: Dazu, ob der Lenker Arbeitnehmer iSd AZG war hat die belBeh überhaupt keine Feststellungen getroffen. Die einzige konkrete Feststellung, aus der sie offensichtlich den Schluß zog, der betreffende Lenker sei nicht Arbeitnehmer, erschöpft sich darin, dass sie annahm, für den Lenker bestehe eine Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Dabei hat die belBeh jedoch verkannt, dass dieser Umstand für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des Betreffenden nicht relevant ist.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110196.X02Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015