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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §39 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass angesichts des Messergebnisses von 96 km/h und der gegebenen Örtlichkeit - die Messung erfolgte an einer Stelle im "Ortsgebiet" von St. Pölten, also auf einer Straße innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z 17a StVO 1960) und "Ortsende" (§ 53 Z 17b StVO 1960) - die einschreitenden Organe vertretbarer Weise vom Vorliegen einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997) ausgehen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110048.X06Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011