RS Vwgh 2008/6/18 2008/11/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111;
GewO 1994 §114;
JSchG Krnt 1998 §6;

Rechtssatz

Das Krnt JSchG 1998 umfasst im § 6 die Strafbarkeit von "Unternehmen und Veranstaltern sowie deren Beauftragten". Lediglich eine spezielle Gruppe der Unternehmer, nämlich die Gastwirte, sind nicht nach den Bestimmungen des Krnt JSchG 1998 strafbar, weil die Strafbarkeit ihres Verhaltens durch die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (§ 111 iVm § 114) erfasst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110041.X02

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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