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L46002 Jugendförderung Jugendschutz KärntenNorm
GewO 1994 §111;Rechtssatz
Das Krnt JSchG 1998 umfasst im § 6 die Strafbarkeit von "Unternehmen und Veranstaltern sowie deren Beauftragten". Lediglich eine spezielle Gruppe der Unternehmer, nämlich die Gastwirte, sind nicht nach den Bestimmungen des Krnt JSchG 1998 strafbar, weil die Strafbarkeit ihres Verhaltens durch die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (§ 111 iVm § 114) erfasst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110041.X02Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008