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L46002 Jugendförderung Jugendschutz KärntenNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/11/0222 E 18. Juni 2008 RS 2Stammrechtssatz
Eine Doppelbestrafung, die durch den Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist durch verfassungskonforme Interpretation der entsprechenden Bestimmungen hintanzuhalten. Ist eine verfassungskonforme Auslegung möglich, dann ist diese vorzunehmen, selbst dann, wenn in den Materialien entgegenstehende Aussagen enthalten sind (Hinweis E VfGH 19. Juni 1998, VfSlg 15199). Aus dem Wortlaut des § 16 Krnt JSchG 1998 lässt sich nicht entnehmen, dass eine kumulative Bestrafung des Betreffenden normiert ist, dass also nach dem Krnt JSchG 1998 der Beschuldigte jedenfalls auch dann zu bestrafen ist, wenn er einen entsprechenden Tatbestand nach anderen Bestimmungen, etwa der GewO 1994 verwirklicht hat. Während das Krnt JSchG 1998 im § 6 "Unternehmer" (und Veranstalter) schlechthin erfasst, sind Gastgewerbetreibende - als spezielle Gruppe der Unternehmer - durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 erfasst. Unter Bedachtnahme auf Art. 4 des 7. ZP-MRK ist somit § 16 Abs. 1 Krnt JSchG 1998 in verfassungskonformer Weise dahin zu interpretieren, dass § 114 GewO 1994 als spezielle Norm, die sich an die Gastgewerbetreibenden richtet, den Vorrang hat. Selbst wenn der Gesetzgeber des Krnt JSchG 1998 allenfalls beabsichtigt haben sollte eine "Inpflichtnahme" der "Unternehmer" jedenfalls auch nach den Bestimmungen des Krnt JSchG 1998, ungeachtet einer Bestrafung nach anderen Normen vorzusehen, hat dies im Wortlaut der dargestellten Normen nicht in einer - eine verfassungskonforme Interpretation ausschließenden - Weise Niederschlag gefunden. (Hier: Der Gastgewerbetreibende wurde bereits mit Bescheid als Gewerbeinhaber des "Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO" wegen der Verwaltungsübertretung nach § 114 in Verbindung mit § 367 Z 35 GewO 1994 iVm § 12 Abs. 2 Krnt JSchG 1998 schuldig gesprochen und bestraft, weil einem Jugendlichen "in einer bestimmten Nacht in seinem Gastlokal mit der Betriebsbezeichnung 'Diskothek' an einem bestimmten Standort insgesamt zwei Flaschen Tequila, somit Alkohol ausgeschenkt worden ist, obwohl Jugendliche ab dem vollendeten
16. Lebensjahr alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent nicht trinken" dürfen. Ginge man davon aus, dass der Gastgewerbetreibende - als Unternehmer iSd § 6 Abs. 1 Krnt JSchG 1998 - wegen desselben Verhaltens auch nach dem Krnt JSchG 1998 strafbar sei, so verstieße dies gegen Art. 4 des 7. ZP-MRK: Dass es sich nämlich um dasselbe Verhalten handelt, ergibt sich schon daraus, dass § 114 GewO 1994 das Ausschankverbot an die Vorschriften der landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen knüpft.)
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008110041.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008