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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §39 Abs1 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 1 vierter Satz FSG 1997 steht es im Ermessen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung der Behörde bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes schrankenloses Ermessen einräumen wollte, fehlt jeder Hinweis. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und das Ziel der anzuwendenden Bestimmung (Sicherheitsmaßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit) muss vielmehr angenommen werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auch im Fall einer mit einer Entziehung zu ahndenden Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlich ist, dass das einschreitende Organ ausgehend von dem im Zeitpunkt des Einschreitens gegebenen Sachverhalt den Eindruck haben konnte, der Betreffende werde - weiterhin - durch sein Verhalten, etwa durch abermalige Einhaltung einer massiv überhöhten Geschwindigkeit, die Verkehrssicherheit gefährden (Hinweis E 21. März 2006, 2006/11/0019). (Hier: Kein Hinweis auf Wiederholungsgefahr: Die Bfin hat zwar anlässlich der Kontrolle und vorläufigen Abnahme des Führerscheins ihr Verhalten mit einem "dringenden Termin im Regierungsviertel" zu rechtfertigen versucht. Von der Behörde blieb aber unberücksichtigt, dass die Führerscheinabnahme (erst) in der Tiefgarage des "Landhausviertels" erfolgte, also bereits am Ziel der Fahrt der Bfin. Davon ausgehend fehlten aber Anhaltspunkte für eine die vorläufige Abnahme des Führerscheins rechtfertigende Annahme, die Bfin könnte ohne vorläufige Abnahme des Führerscheins die Verkehrssicherheit gefährden.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110048.X08Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011