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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung mit " Vorsprache beim Amtsarzt, amtsärztliche Untersuchung - auch im Hinblick auf die Eignung zum Lenken von KFZ" im Ladungsbescheid entspricht nicht § 19 AVG. Es ist nämlich nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, die Amtshandlung erfolgen soll (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0309; E 28. Juni 2001, 2001/01/0034; E 23. Oktober 2001, 2000/11/0342). Im Ladungsbescheid ist nur von einer "Vorsprache beim Amtsarzt, amtsärztliche Untersuchung - auch im Hinblick auf die Eignung zum Lenken von KFZ" die Rede; welchem Zweck die angekündigten Vorgänge dienen sollten, bleibt hingegen unklar. Nach der Aktenlage ergibt sich auch nicht etwa, dass der Bf aus anderen Gründen in Kenntnis sein müsste, worauf sich die in Aussicht gestellte Amtshandlung beziehen soll. Hinzu tritt, dass nach der Aktenlage der Bf weder über eine Lenkberechtigung verfügt noch eine solche beantragt hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007110189.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008