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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Die Behörde hat die Haftung des Bf für die aufgelaufenen Pflegegebühren gemäß §§ 52 und 54 Wr KAG 1987 auf die Unterfertigung der "Vorauszahlungsaufforderung" durch ihn gestützt und die Auffassung vertreten, davon ausgehend erübrige sich eine Prüfung seiner Unterhaltspflicht, weil er sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung verpflichtet habe. Dabei verkennt die Behörde jedoch, dass der Bf mit seiner Unterschrift - ausgehend von den diesbezüglichen Feststellungen - lediglich "zur Kenntnis genommen (hat), dass - mangels Bestehens eines Kassenanspruches - die täglich auflaufenden Pflegegebühren in der Höhe von S 7.012,-- vom Pflegling bzw. seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen zu entrichten" seien. Diese "Kenntnisnahme" einer gesetzlichen Verpflichtung kann aber nicht als eigenständige unbedingte Verpflichtungserklärung gewertet werden, die eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Bf entbehrlich machte.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110078.X02Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008