RS Vwgh 2008/6/18 2006/11/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2008
beobachten
merken

Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §143;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
KAG Wr 1987 §52;
KAG Wr 1987 §54;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Haftung des Bf für die aufgelaufenen Pflegegebühren gemäß §§ 52 und 54 Wr KAG 1987 auf die Unterfertigung der "Vorauszahlungsaufforderung" durch ihn gestützt und die Auffassung vertreten, davon ausgehend erübrige sich eine Prüfung seiner Unterhaltspflicht, weil er sich mit seiner Unterschrift zur Zahlung verpflichtet habe. Dabei verkennt die Behörde jedoch, dass der Bf mit seiner Unterschrift - ausgehend von den diesbezüglichen Feststellungen - lediglich "zur Kenntnis genommen (hat), dass - mangels Bestehens eines Kassenanspruches - die täglich auflaufenden Pflegegebühren in der Höhe von S 7.012,-- vom Pflegling bzw. seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen zu entrichten" seien. Diese "Kenntnisnahme" einer gesetzlichen Verpflichtung kann aber nicht als eigenständige unbedingte Verpflichtungserklärung gewertet werden, die eine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Bf entbehrlich machte.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110078.X02

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten