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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War dem gegenüber schon eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt - auch nach der Novelle BGBl. I. Nr. 10/2004 - kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (Hinweis E 7. September 2005, 2004/12/0212). In diesem Fall kann eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Abs. 1 ZustG daher nicht angenommen werden, weshalb eine wirksame Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (Hinweis B OGH 15. April 1998, 3 Ob 37/98g). Wurde dieser Bescheid aber nicht rechtswirksam erlassen, erweist sich die angefochtene Entscheidung über die Berufung gegen diesen Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belBeh.
(Hier: Der an den Bf als Normadressaten des erstinstanzlichen
Entziehungsbescheids gerichtete, entsprechend der Zustellverfügung aber an den Rechtsanwalt als Empfänger (im formellen Sinn) zugestellte Bescheid wurde daher - mangels Bestehens eines Vollmachtsverhältnisses im Entziehungsverfahren - nicht wirksam zugestellt.)
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110171.X02Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017