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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/11/0241 2006/11/0239Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 2 B-VG zwar grundsätzlich nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert (Hinweis E vom 21. November 2001, 96/12/0197, mwN). Wenn aber auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, liegt eine zulässige Beschwerde nicht vor, sodass eine Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110238.X01Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014