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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt auch dann vor, wenn sich die Berufung gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über die Berufung, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)AllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110171.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017