RS Vwgh 2008/6/18 2005/11/0171

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt auch dann vor, wenn sich die Berufung gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über die Berufung, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)AllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110171.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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