RS Vwgh 2008/6/18 2005/11/0048

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Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §39 Abs1;

Rechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes - § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG 1997 - ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110048.X03

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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