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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §39 Abs1;Rechtssatz
Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Verhängung eines Lenkverbotes - § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG 1997 - ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110048.X03Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011