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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;Rechtssatz
Hat der Fremde eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben iSv Art. 8 MRK nie geführt, so bildet dieses Verhalten - gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 einen Aufenthaltsverbotsgrund - weswegen der Aufenthalt des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt (Hinweis E 16. Jänner 2007, 2006/18/0398). Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt sowohl nach § 10 Abs. 2 Z. 3 des im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels in Kraft stehenden FrG 1997 als auch nach § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG 2005 einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Überdies ist der - absolute - Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005 erfüllt. Da somit der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels ein - nachträglich bekannt gewordener - Versagungsgrund entgegengestanden wäre, ist die Ansicht der Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 erfüllt ist, unbedenklich. Im Übrigen ist auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FrPolG 2005 erfüllt, weil dieser Versagungsgrund ebenso der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180041.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009