RS Vwgh 2008/6/19 2007/21/0423

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35 Abs4
FrPolG 2005
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/21/0102 E 08.07.2009
2008/21/0284 E 24.11.2009
2008/21/0412 E 18.09.2008
2008/21/0420 E 17.07.2008
2010/21/0128 E 17.11.2011

Rechtssatz

Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ist in Bezug auf die Visumserteilung gemäß § 35 Abs 4 AsylG 2005 an die Mitteilung des BAA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Asylgewährung keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FrPolG 2005 diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BAA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige BAA die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachtet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210423.X04

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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