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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0143 E 19. Juni 2008 RS 2(Hier: Die belBeh hätte dem Fremden vorhalten müssen, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgeht, seine Wiederausreise aus Österreich erscheint nicht gesichert, sodass dem Fremden in der ihm einzuräumenden abschließenden Stellungnahme eine darauf Bezug nehmende Erwiderung möglich gewesen wäre (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).Stammrechtssatz
Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210229.X02Im RIS seit
23.07.2008Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011