RS Vwgh 2008/6/19 2007/21/0229

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs6;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0143 E 19. Juni 2008 RS 2(Hier: Die belBeh hätte dem Fremden vorhalten müssen, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgeht, seine Wiederausreise aus Österreich erscheint nicht gesichert, sodass dem Fremden in der ihm einzuräumenden abschließenden Stellungnahme eine darauf Bezug nehmende Erwiderung möglich gewesen wäre (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).

Stammrechtssatz

Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210229.X02

Im RIS seit

23.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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