RS Vwgh 2008/6/19 2007/21/0423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §16
AsylG 1997 §31
AsylG 2005 §25 Abs1 Z1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
MRK Art8
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/21/0102 E 08.07.2009
2008/21/0284 E 24.11.2009
2008/21/0412 E 18.09.2008
2008/21/0420 E 17.07.2008
2010/21/0128 E 17.11.2011

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 16 AsylG 1997 (nunmehr § 35 AsylG 2005) wird bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag (nunmehr: Antrag im Familienverfahren) abgesprochen. Richtig ist zwar, dass die Ablehnung der Erteilung eines solchen Visums gemäß § 31 AsylG 1997 (nunmehr: § 25 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) zur Folge hat, dass ein Asylerstreckungsantrag zunächst als gegenstandslos abzulegen ist; damit wird aber nicht über einen Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgesprochen. Der Stellung eines neuen Asylerstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) steht die Erledigung, der keine res iudicata-Wirkung zukommt, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass sich der Fremde im Ausland befindet. Das für die Asylgewährung aufgestellte Erfordernis des Aufenthaltes im Inland kann sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die im Ausland befindlichen Angehörigen eines Asylberechtigten beziehen, da diese bei Abweisung eines Antrages nach § 16 AsylG 1997 nie in die Lage kämen, dass über ihren Asylerstreckungsantrag nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen, sondern in einem rechtstaatlich einwandfreien Verfahren, in dem sie alle Argumente, auch jene, die sie aus Art. 8 MRK ableiten, vortragen können, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden wird (Hinweis E VfGH 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210423.X05

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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