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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat im Einparteienverfahren der Bescheidadressat gegen einen (etwa wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Berufung erhoben, darf die vorzeitig erhobene Berufung nicht zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa durch Heilung des Zustellmangels) wirksam vollzogen war.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210120.X04Im RIS seit
23.07.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009