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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0596 E 15. Dezember 2005 RS 2(Hier die beiden ersten Sätze, wobei der Fremde einen Kurs "Deutsch für Anfänger ohne Vorkenntnisse" mit befriedigendem Erfolg absolvierte.)Stammrechtssatz
Die Erbringung von Leistungen, die dem in § 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002 geforderten Ausmaß entsprechen, kann auch ohne Vorlage einer Bestätigung nach dieser Bestimmung einen Grund für die Ermessensübung zu Gunsten des Fremden darstellen. Der (bloße) Besuch von zwei Deutschkursen an einer Volkshochschule, selbst wenn sich der Fremde dadurch Deutschkenntnisse aneignet, kommt jedoch einer Leistung, die den Kriterien des § 75 Abs. 6 legcit entspricht, nicht gleich. Auch Sprachschwierigkeiten des Fremden stellen keinen Grund für eine positive Ermessensübung dar(Hinweis E 8. September 2005, 2005/18/0165).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180323.X02Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009