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41/02 AsylrechtNorm
FrPolG 2005 §54;Rechtssatz
Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erfüllt den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005. Überdies kann auf Grund der von der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 erfüllt sein (Hinweis E 19. Juni 2008, 2007/18/0041). Ein derartiges Fehlverhalten kann daher einen Grund für eine Ausweisung gemäß § 54 FrPolG 2005 darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180149.X03Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009