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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0207 E 7. Februar 2008 RS 2(Hier: Darin, dass die Fremde gemeinsam mit ihrer Schwester in ihrem Heimatstaat Bosnien-Herzegonwina eine Milchwirtschaft betreibt und dort über Grundeigentum verfügt, liegen keine konkreten Indizien begründet, sie werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums in Österreich verbleiben. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sie hätte keine festen wirtschaftlichen Bindungen zu ihrem Heimatstaat(Hinweis E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104).)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung des Kriteriums "Wiederausreise" gemäß § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 darf nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls ist davon auszugehen, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.(Hier: Dass es sich beim Fremden um einen "ledigen Landwirt" handelt, stellt kein konkretes Indiz dafür dar, er werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums in Österreich verbleiben.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210143.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009