RS Vwgh 2008/6/19 2007/21/0143

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0207 E 7. Februar 2008 RS 2(Hier: Darin, dass die Fremde gemeinsam mit ihrer Schwester in ihrem Heimatstaat Bosnien-Herzegonwina eine Milchwirtschaft betreibt und dort über Grundeigentum verfügt, liegen keine konkreten Indizien begründet, sie werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums in Österreich verbleiben. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sie hätte keine festen wirtschaftlichen Bindungen zu ihrem Heimatstaat(Hinweis E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104).)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung des Kriteriums "Wiederausreise" gemäß § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 darf nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls ist davon auszugehen, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.(Hier: Dass es sich beim Fremden um einen "ledigen Landwirt" handelt, stellt kein konkretes Indiz dafür dar, er werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums in Österreich verbleiben.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210143.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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