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L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat KärntenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0243 E 26. Mai 1999 RS 2(Hier: Der UVS hat über ein und dieselbe Schubhaftbeschwerde - trotz rechtlicher Existenz seines Bescheides gemäß § 83 und § 83 Abs 4 FrPolG 2005, der der BH bereits zugestellt worden war - ein zweites Mal entschieden.)Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde über die Berufung des Besch gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Verkündung des Berufungsbescheides bereits rechtswirksam entschieden, hat sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene neuerliche Entscheidung (wegen Verhinderung des Berichterstatters des UVS an der Ausfertigung der beschlossenen Entscheidung) über die Berufung im selben Rechtsgang den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Mit dieser Vorgangsweise hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist (hier hätte der Kammervorsitzende gemäß § 11 Z 3 V der Vollversammlung des UVS für Krnt die Ausarbeitung durch ein anderes Mitglied der erkennenden Kammer verfügen müssen).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenRechtsverletzung sonstige FälleBesondere RechtsgebieteZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210358.X02Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013