RS Vwgh 2008/6/19 2007/18/0010

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z1;
StGB §70;

Rechtssatz

Die Begehung von Suchtgiftdelikten macht nicht zwingend die Erlassung eines Rückkehrverbots erforderlich. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob die Maßnahme mit einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben verbunden ist. Ist dies der Fall, so ist den persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die auf Grund des festgestellten Fehlverhaltens vom weiteren Inlandsaufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüberzustellen. Anschließend hat die Behörde unter gehöriger Abwägung dieser Interessenlage zu beurteilen, ob das Aufenthalts- oder Rückkehrverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten ist (§ 66 Abs. 1 FrPolG 2005) und ob die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 legcit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180010.X01

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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