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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 2 AVG bietet die Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Behörde erster Instanz eine andere als die verhängte fremdenpolizeiliche Maßnahme ergreifen hätte sollen, für sich allein keine Grundlage für ein Vorgehen nach dieser Gesetzesbestimmung. Insoweit hat die belBeh die Rechtslage verkannt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180149.X05Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009