Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV UVS 2003 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zur Höhe des über Antrag zuzuerkennenden Aufwandersatzes hat der VwGH ausgeführt, dass die Pauschalierung zwar eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich macht, es jedoch der Behörde verwehrt ist, über den konkret angesprochenen Betrag hinauszugehen, wenn ausdrücklich weniger begehrt wird, als nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werden könnte (Hinweis E 20. Oktober 2001, 2001/01/0084). Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde vom VwGH festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (Hinweis E 7. Juni 2000, 99/06/0404). (Hier: In der an den UVS gerichteten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verzeichnete der Fremde Kosten für Schriftsatzaufwand von EUR 550,67, für Verhandlungsaufwand von EUR 688,33 und 20 % USt im Ausmaß von insgesamt EUR 247,80 sowie EUR 20,20 für Stempelgebühren. Betrachtet man die Summe der Beträge von geltend gemachtem Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie USt, ergibt sich, dass der Fremde mit diesen Beträgen jeweils die in der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 festgelegten Pauschalbeträge an Kosten für Schriftsatzaufwand (EUR 660,80) und Verhandlungsaufwand (EUR 826,--) beanspruchte. Somit war aus den geltend gemachten Beträgen erkennbar, dass Aufwandersatz im Ausmaß der in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehenen Pauschalbeträge beantragt wurde. Die Zuerkennung eines demgegenüber geringeren Betrages für Schriftsatzaufwand an den im Verfahren vor dem UVS obsiegenden Fremden anstatt des in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehenen Pauschalbetrages entsprach somit nicht dem Gesetz.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210016.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008