RS Vwgh 2008/6/19 2007/21/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67b idF 1998/I/158;
AVG §67b Z2;
AVG §67b;
AVG §67c Abs4;
AVG §67c Abs5;
AVG §67c idF 1998/I/158;
AVG §67c;
AVG §67d;
AVG §67e;
AVG §67f;
AVG §67g;
AVG §79a;
AVGNov 1998;
FrG 1993 §52;
FrG 1997 §73 Abs2;
FrG 1997 §73 Abs3 idF 1998/I/158;
FrG 1997 §73;
FrPolG 1954 §5a;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 83 Abs 2 Satz 2 FrPolG 2005 verweist formal lediglich auf die §§ 67c bis 67g sowie auf § 79a AVG, nicht aber auch auf § 67b AVG, der in seiner Z 2 die Parteistellung der belangten Behörde im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt normiert. Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der den Ausschluss der Parteistellung der (die Schubhaft anordnende) belangte Behörde (wie sich aus den ErläutRV zu §§ 82 und 83 FrPolG 2005, 952 BlgNR XXII. GP 106 ergibt, wo hervorgehoben wird, die Regelung entspreche im Wesentlichen jener des § 5a des FrPolG 1954) nicht beabsichtigt hatte. Bereits im § 5a FrPolG 1954, ebenso im § 52 FrG 1993 und im § 73 FrG 1997, war der Verweis auf die §§ 67c bis 67 g AVG enthalten. Während der Geltung des FrPolG 1954 und des FrG 1993 sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997 wurde die Parteistellung der belangten Behörde in Maßnahmenbeschwerdeverfahren im § 67c Abs 4 AVG bzw. - ab 1. Juli 1995 - im § 67c Abs 5 AVG festgelegt; § 67b AVG betraf damals das Berufungsverfahren. Die Verweise im § 5a FrPolG 1954, im § 52 FrG 1993 und im § 73 FrG 1997 (jeweils) auf § 67c AVG hatten somit - auch in Verfahren über Schubhaftbeschwerden - die Parteistellung der belangten Behörde zur Folge. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 (also während der Geltung des FrG 1997) wurden die §§ 67b und 67c AVG dahingehend geändert, dass die Parteistellung der belangten Behörde nunmehr im § 67b AVG geregelt wurde (BGBl I Nr 158/1998). Mit dieser Novelle wurde zwar auch § 73 FrG 1997 in seinem Abs. 3 (betreffend die Fristhemmung im Falle eines Mängelbehebungsauftrages) geändert, jedoch Abs 2 dieser Bestimmung nicht an die eben dargestellte Neufassung der §§ 67b und 67c AVG angepasst. Dieses Versehen bei der redaktionellen Übernahme des bisherigen Verweises (ua) auf § 67c AVG wurde offenbar im § 83 Abs 2 FrPolG 2005 fortgeschrieben. Es besteht einerseits kein Hinweis darauf, dass mit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 die Parteistellung der belangten Behörde in Schubhaftbeschwerdeverfahren beseitigt werden sollte, andererseits hat sich der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 83 FrPolG 2005 - wie erwähnt - dahin geäußert, dass § 5a FrPolG 1954 als Vorbild dienen sollte. Dazu kommt, dass auch der im § 83 Abs 2 FrPolG 2005 enthaltene Verweis auf § 79a AVG auf das Bestehen einer Parteistellung der belangten Behörde hinweist. Hätte der Gesetzgeber diese beseitigen wollen, wäre davon auszugehen, dass er auch den Verweis auf die Bestimmung des § 79a AVG aus dem Gesetz entfernt hätte, weil die Befugnis der belangten Behörde zur Beantragung von Kostenersatz wohl auch deren Parteistellung impliziert. Es ist daher insgesamt ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei dem im § 83 Abs 2 FrPolG 2005 normierten Verweis die Novellierung des AVG durch BGBl I Nr 158/1998 sowie die dadurch erforderlich gewordene Anpassung der Zitierung - unter Ergänzung des § 67b AVG - lediglich übersehen hat. Dies gebietet eine berichtigende Interpretation durch analoge Ausdehnung des in § 83 Abs 2 Satz 2 FrPolG 2005 enthaltenen Verweises auch auf diese Norm.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210358.X01

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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