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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Juni 2005 ergibt - rechtskräftig für schuldig befunden, er habe am 16. Mai 2005 einen PKW (im Ortsgebiet von W) gelenkt und sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,70 mg/l befunden (diese Alkoholisierung entspricht einem Blutalkohol von 1,4 Promille). Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (iVm § 99 Abs. 1a StVO) begangen. Diese Verhaltensweise war ihrer Art und Schwere nach ausreichend gravierend für eine negative Prognose. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand stellt ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im besonderem Maß gefährdendes Verhalten dar. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - auf Grund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr - die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht mehr erfüllt (vgl. das hg. E vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0309, mwN). In dem im Oktober 2005 gelegenen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die mit Bescheid vom Dezember 2003 erfolgte Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft widerrufen wurde, lag das vom Beschwerdeführer im Mai 2005 begangene Fehlverhalten derart kurz zurück, dass eine ausreichend lange Zeitspanne zwischen seinem Fehlverhalten und dem Beurteilungszeitpunkt nicht vorhanden war, um zu einer für den Einbürgerungswerber positiven Prognose gelangen zu können. Dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Fehlverhalten verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung trat, ist angesichts der Schwere des Delikts ohne Belang.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010778.X01Im RIS seit
03.08.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008