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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach § 10 Abs. 1 Z 6 und nach § 10 Abs. 1 Z 8 StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010005.X01Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015