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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen") ist Verleihungsvoraussetzung, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen kann. An dieser Verleihungsvoraussetzung ändert der Umstand, dass ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in den im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 4 StbG aufgezählten Unterbrechungstatbeständen nicht angeführt wird, nichts. Eine andere Auslegung (dahingehend, dass es sich im § 15 Abs. 1 StbG um eine abschließende Aufzählung der Unterbrechungstatbestände handelte und daher wegen Fehlens eines ausdrücklichen Unterbrechungstatbestandes ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche, sondern vielmehr diverse, durch einen solchen unrechtmäßigen Aufenthalt unterbrochene Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zusammen gerechnet werden könnten) würde zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden und im Übrigen auch nicht dem Gesetzgeber zu unterstellenden Ergebnis führen, dass ein Verleihungswerber, der sich insgesamt länger als "20 v.H. der Zeitspanne" außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat und danach rechtmäßig eingereist ist, vom Gesetz (§ 15 Abs. 1 Z 3 StbG) schlechter gestellt würde als ein Verleihungswerber, der sich in dem selben Ausmaß illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008010316.X01Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013