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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch nach der neuen Rechtslage des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479 sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219 mit Verweis auf das bereits zum AsylG 2005 ergangene E des VfGH vom 29. September 2007, B 1150/07). Zu dem nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens geht der unabhängige Bundesasylsenat fallbezogen - vom Fremden unbestritten - davon aus, dass der Fremde seit seiner Scheidung von seiner ehemaligen Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit mit dieser weder im gemeinsamen Haushalt lebe noch eine finanzielle Abhängigkeit von ihr bestehe und darüber hinaus familiäre Bindungen des Fremden im Bundesgebiet nicht zu erkennen seien. Die Ausweisung des Fremden ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben und die in diesem Zusammenhang vom Fremden vorgebrachte Integration verweist der unabhängige Bundesasylsenat in seiner Interessenabwägung zutreffend auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden vom 6. Juli 2007, nach welcher objektive Zweifel an seiner tatsächlichen Integrationswilligkeit angebracht seien. Die in der Beschwerde des Fremden gegen die Abweisung der Berufung gegen seine Ausweisung als Integrationsmerkmal vorgebrachte Erwerbsmöglichkeit des Fremden wird dadurch relativiert, dass der Fremde seinem eigenen Vorbringen nach Schulden in beträchtlicher Höhe aufweist, über keine finanziellen Mittel verfügt und auch keinerlei Unterstützungen erhält sowie derzeit lediglich auf Arbeitssuche ist. Weiters ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Fremden auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0467, sowie vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0388) und zuletzt auch auf das bestehende öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung (Hinweis E 17. Dezember 2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219) hinzuweisen (vgl. zum "legitimate public interest in effective immigration control" das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8. April 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). (Hier strafgerichtliche Verurteilung des Fremden gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008010060.X01Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013