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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/04/0170 E 25. April 1995 RS 2 (hier mit Zusatz: "Jedenfalls bedarf es einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0163; unter welchen Voraussetzungen die Durchführung einer Verhandlung als unvermeidlich erscheint siehe beispielsweise die im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/05/1468, genannten Gründe).")Stammrechtssatz
Bei Gebrauchnahme von der Zurückweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs 2 AVG hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand als ausschlaggebend, daß mit einer mündlichen Verhandlung und einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten iSd komplementären Tatbestandes des § 66 Abs 3 AVG verbunden wäre (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0156).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Ermessen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050256.X02Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008