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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass in den als Wohngebiet gewidmeten Baulandflächen Spielplätze errichtet werden. So ermöglicht § 22 Abs. 2 lit. c Bgld RPG, dass im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) "die Darstellung der innerhalb des Baulandes gelegenen Grünflächen, z. B. für Kleinkinder- und Kinderspielplätze, Sitzplätze und dergleichen", festgelegt werden kann. Hier geht es nämlich nicht um die Widmung Grünfläche gemäß § 16 Bgld RPG, sondern um die Ausgestaltung der im Bauland oder in Vorbehaltsflächen (siehe § 17 Bgld RPG) als Grünflächen vorgesehenen Flächenteile (z. B. gärtnerische Ausgestaltung; Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, Anm. 13 zu § 22 Bgld RPG, Seiten 693 f). Die Nutzung einer Grünfläche als Spielplatz auf einem als Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück darf jedoch keine Dimensionen erreichen, die für Grünflächen gemäß § 16 Bgld RPG vorgesehen sind, die für Spiel- und Sportzwecke bestimmt sind, weil dadurch u.a. Schallemissionen erzeugt werden können, die wegen ihres Informationsgehaltes und wegen ihrer Impulshaltigkeit zu Schallimmissionen führen, die die angenommenen Planungsrichtwerte für die gegebene Widmung Wohngebiet in unzulässiger Weise überschreiten können. Anlagen zum Zwecke der Ausübung von Mannschaftsballspielen und Tennisspielen, wie die hier zu beurteilenden, sind keine zu einem Wohngebäude dazugehörige Nebenanlagen.
Für Spielplatzanlagen wie den hier zu beurteilenden, über 500 m2 großen Mehrzweckspielplatz mit der projektierten Nutzung für verschiedene Ballspiele, darunter auch Tennis, ist die Widmung Grünland mit einer Sonderwidmung für bestimmte Spiel- und Sportarten vorgesehen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 1983, Zl. 83/05/0013, und vom 29. März 1994, Zl. 94/05/0052).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050295.X05Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013