RS Vwgh 2008/6/23 2008/05/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0082

Rechtssatz

Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des Zieles, Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/15/0100).

Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0065, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050081.X02

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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