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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/05/0082Rechtssatz
Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des Zieles, Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/15/0100).
Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0065, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050081.X02Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008