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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0080 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15260 A/1999 RS 1(hier: nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Wenn in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 15.7.1999, 99/07/0033) davon die Rede ist, Auflagen müssten so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, so bedeutet dies nicht, dass in einem Vollstreckungsverfahren jegliche Ermittlungen unzulässig sind. An gesetzwidriger Unbestimmtheit und mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Auflage aber dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden. Diese für das Verhältnis zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid und Überprüfungsbescheid.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungAuflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050015.X04Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013