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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
ForstG 1975 §30;Rechtssatz
Für eine vom Bürgermeister zu setzende Sofortmaßnahme, um Gefahren für Personen und Sachen auf den unter einem Wald liegenden Grundstücken abzuwehren, eignet sich das Verfahren nach § 30 ForstG schon deshalb nicht, weil im Zusammenhang mit der Bannlegung jedenfalls keine Sofortmaßnahmen im Gesetz vorgesehen sind.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050377.X02Im RIS seit
11.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016