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L70714 Spielapparate OberösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) die Erteilung einer Spielapparatebewilligung. Der Antrag bezog sich auf zwei Apparate. Mit einem Schreiben hielt die BH dem Beschwerdeführer vor, dass die Unbedenklichkeitserklärung für den Apparat 2 fehle. Zur Behebung dieses Mangels wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen ab Zustellung gesetzt; es wurde ihm angedroht, dass im Fall der Nichtvorlage der ausständigen Belege der Antrag zurückgewiesen werde. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die auf § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Oö. SpielapparateG 1999 gestützte Zurückweisung des Antrages betreffend den Apparat 2 durch die BH. Im Beschwerdefall wurde wohl zum Apparat 1 eine mit "Unbedenklichkeitserklärung gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999" überschriebene Erklärung vorgelegt. Diese enthält eine Kurzbeschreibung des Spielverlaufes und die Bestätigung, dass der Spielapparat kein Geldspielapparat ist, die verwendeten Spielprogramme keine Geldspielprogramme seien und dass es sich beim Spielapparat und bei den Spielprogrammen nicht um verbotene Apparate bzw. Programme im Sinne des § 3 Abs. 2 Oö. Spielapparategesetz handle. Eine derartige Erklärung wurde zum Apparat 2 nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde allein eine Spielbeschreibung der mit diesem Apparat möglichen Spiele. Der Beschwerdeführer setzt sich nur an einer Stelle der Beschwerde mit der Frage auseinander, ob das Ansuchen mangelhaft war, indem er in einem Klammerausdruck ausführt "Unbedenklichkeitsbescheinigung = Spieleanleitung". Damit verkennt er allerdings - obwohl beim Apparat 1 genau die geforderte Erklärung vorgelegt worden war -, dass im Rahmen einer von einer bestimmten Person geforderten Erklärung eine Glaubhaftmachung bestimmter Umstände erfolgen muss; dies kann weder durch eine bloße Spielanleitung geschehen, noch durch eine tatsächlich vorgelegte Spielebeschreibung, weil der bloßen Beschreibung jeglicher Erklärungscharakter fehlt. Der Mangel des schriftlichen Anbringens, von dem die Behörden ausgegangen sind, lag somit vor. Eine Behebung dieses Mangels ist trotz Fristsetzung und entsprechender Belehrung nicht erfolgt.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050067.X01Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008