RS Vwgh 2008/6/23 2007/05/0256

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0220 E 18. Jänner 1994 RS 2 (hier: ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG nur dann zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz (siehe § 66 Abs 1 AVG) oder selbst vorzunehmen (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0011).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050256.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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