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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0220 E 18. Jänner 1994 RS 2 (hier: ohne letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG nur dann zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz (siehe § 66 Abs 1 AVG) oder selbst vorzunehmen (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0011).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050256.X01Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008