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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ob die Behörden hier zu Recht mit einem baupolizeilichen Auftrag und nicht mit einer unmittelbaren Vollstreckung vorgegangen sind, ist danach zu beurteilen, ob die hier gegenständliche Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entspricht. Ein derartiger bedingter Polizeibefehl muss nämlich so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag ohne neuerliche Nachforschungen zu entsprechen und andererseits der Befehl vollstreckt werden kann, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (Hiwneis auf die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG, § 59 Rz 37).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050015.X03Im RIS seit
21.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013