RS Vwgh 2008/6/23 2006/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1994 §35 Abs2;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob die Behörden hier zu Recht mit einem baupolizeilichen Auftrag und nicht mit einer unmittelbaren Vollstreckung vorgegangen sind, ist danach zu beurteilen, ob die hier gegenständliche Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entspricht. Ein derartiger bedingter Polizeibefehl muss nämlich so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag ohne neuerliche Nachforschungen zu entsprechen und andererseits der Befehl vollstreckt werden kann, also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (Hiwneis auf die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG, § 59 Rz 37).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050015.X03

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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